2. C.__ wird freigesprochen vom Vorwurf der der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 31. Mai 2020, ca. 11:45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen. 3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatkläger werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 werden der Staatskasse auferlegt. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: