Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegte Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die unterliegenden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Im Übrigen haben die Privatkläger zwar eine Parteientschädigung beantragt, diese jedoch weder beziffert noch belegt, weshalb darauf schon im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 6.2.2 nicht einzutreten war. Seite 25 von 27 Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird betreffend die Zivilklage teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.