B. hievor). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden 45 Minuten (5 Std. 57 Min. + 3 Std. 48 Min.) und der daraus resultierende Entschädigungsanspruch von insgesamt CHF 2'704.00 (inkl. MWST und Auslagen) erscheint angesichts der Bedeutung der Sache und unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GGebR). Die Entschädigung geht im gleichen Verhältnis wie bei den Verfahrenskosten zulasten der im Berufungsverfahren unterlegenen Privatkläger und der Staatskasse (vgl. E. 5.1 hievor). Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegte Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch (Art.