Die erstinstanzlich festgelegte Entschädigung von insgesamt CHF 11'098.40 wird bestätigt. Infolge des Freispruchs geht die erstinstanzliche Entschädigung zulasten der Staatskasse. Im oberinstanzlichen Verfahren ist die Entschädigung nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Seite 24 von 27 Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung die Kostennote vom 20. Juni 2022 eingereicht (vgl. Bst. B. hievor).