Die Verfahrenskosten sind somit zusammenfassend wie folgt zu tragen: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 gehen vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 gehen im Umfang von einem Viertel (ausmachend CHF 775.00) zulasten der Staatskasse und im Umfang von Dreivierteln (ausmachend CHF 2'325.00) zulasten der Privatkläger. Diese tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch. 5.2 Entschädigung