Bezüglich der Zivilklage haben die Privatkläger mit der Berufung jedoch erreicht, dass diese nicht – wie von der Vorinstanz – abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen wird (vgl. E. 4 hievor). Die darauf entfallenden Verfahrenskosten von einem Viertel sind daher nicht den Privatklägern, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind den Privatklägern aufzuerlegen. Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind somit zusammenfassend wie folgt zu tragen: