25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Unterliegens der allein Berufung erhebenden Privatkläger grundsätzlich zu deren Lasten (vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021, S. 400 mit Hinweisen).