Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) wurde vorliegend als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2.1 hievor). Nach dem soeben Dargelegten greift es daher zivilrechtlich zu kurz, wenn man – wie die Vorinstanz in E. 6.3 des angefochtenen Urteils – von der fehlenden strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit bzw. von dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch kurzerhand auf das Fehlen der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen schliesst. Der Freispruch führt vorliegend nicht «automatisch» zur Abweisung der Zivilklage. Andererseits ist die Zivilklage – wie oben dargelegt – nicht spruchreif.