Vorliegend wurden die Privatklägerin und der Privatkläger anlässlich der angeklagten Kollision verletzt und damit in absolut geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) wurde vorliegend als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2.1 hievor).