Für den Bereich des Strassenverkehrs ist zudem speziell Art. 58 Abs. 1 SVG zu beachten, wonach der Halter für den Schaden haftet, sofern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Da die Haftung des Motorfahrzeughalters auf Perso- nen- und Sachschäden beschränkt ist und reine Vermögensschäden nicht unter Art. 58 SVG fallen, ist mit dem Beweis eines durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursachten ersatzfähigen Schadens zugleich die Widerrechtlichkeit der Schädigung erstellt (Thomas Probst, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 173 zu Art. 58).