Dem Zivilrecht liegt nach herrschender Ansicht die objektive Widerrechtlichkeitstheorie zugrunde. Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) beeinträchtigt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht) (vgl. BGE 146 IV