Im Übrigen fehlt im Falle eines Freispruchs die Grundlage für eine Zivilklage nicht zwingend. Die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (BGer 6B_1117/2013 vom 06.05.2014 E. 3). Dem Zivilrecht liegt nach herrschender Ansicht die objektive Widerrechtlichkeitstheorie zugrunde.