nehmen (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 19 zu Art. 126). Aufgrund des zuvor Ausgeführten – nicht abschliessende Bezifferung und Begründung – erscheint die Zivilklage nicht spruchreif. Ein Entscheid über die Zivilklage ist demnach nicht zu fällen.