Das Obergericht hat die Zivilforderungen im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 5 als nicht abschliessend beziffert und begründet erachtet. Im Berufungsverfahren wurden keine materiellen Ausführungen zu den Zivilforderungen mehr gemacht. Daran hat sich zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nichts geändert, weshalb auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden kann. Zudem wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen. Über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht bei Freispruch nur, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs nicht vor-