des Tatvorwurfs – nicht notwendig. 3.3 Fazit Das Gericht kommt nach erneuter Würdigung und gestützt auf den im vorliegenden Urteil neu festgestellten Sachverhalt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit dem ihm angelasteten Vorfall zwar den objektiven, nicht aber den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vollumfänglich vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. 4. Zivilforderungen