Da die subjektive Tatbestandsmässigkeit schon aufgrund der vom Beschuldigten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen zu verneinen ist, erscheint unerheblich, wie sich die nachfolgende seitlich-frontale Seite 21 von 27 Kollision genau abgespielt hat. Die Tatsache, dass eine Kollision stattgefunden hat, bedeutet jedenfalls nicht per se, dass der Beschuldigte die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hätte. Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur genauen Position der Fahrzeuge bei der Kollision, und ist die Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens – mangels Relevanz für die Beurteilung