Blicken konnte vom linksabbiegenden Beschuldigten unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nicht erwartet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte die von ihm zu erwartenden Massnahmen vor dem Abbiegen getroffen. Folglich liegt seitens des Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtsverletzung vor. Fehlt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, fehlt ein wesentliches Merkmal des subjektiven Tatbestands der fahrlässigen Tatbegehung, denn eine solche setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (vgl. E. 3.2 hievor). Die subjektive Tatbestandsmässigkeit ist demnach zu verneinen.