Damit hatte das Motorrad des Privatklägers aber auf die Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten aufgeschlossen, als dieser bereits seine Aufmerksamkeit wieder nach vorne und den Gegenverkehr richten durfte und aufgrund der primären Sicherungspflicht nach vorne auch musste. Wie auch das Bundesgericht ausführt, war das Nichtwahrnehmen des Motorrads im Schulterblick für den Beschuldigten im Ergebnis die letzte Bestätigung dafür gewesen, sein Abbiegemanöver einleiten zu dürfen (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Ein nochmaliges nach hinten oder zur Seite Blicken konnte vom linksabbiegenden Beschuldigten unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nicht erwartet werden.