Wie das Bundesgericht verbindlich und nachvollziehbar dargelegt hat, war der Umstand, dass der Beschuldigte im Kontrollblick über die Schultern das Motorrad nicht gesehen hat, nicht ein Umstand bzw. ein Indiz, dass sich der Beschuldigte erneut hätte nach hinten vergewissern müssen. Denn der Kontrollblick über die Schultern dient nicht der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, sondern dazu, einen Verkehrsteilnehmer im sogenannten «toten Winkel» zu erblicken (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Als der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver in den Seitenspiegel geblickt hatte, sah er dort das Motorrad auf der eigenen Spur hinter sich. Das Motorrad wies grundsätzlich eine an-