Vielmehr wird unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass sich der Linksabbieger unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das vorliegend anders sein sollte und der Beschuldigte angesichts der als Seite 20 von 27 erstellt erachteten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen nicht hätte zum Abbiegen ansetzen dürfen bzw. inwiefern welche Vorsichtsmassnahmen er hätte zusätzlich anwenden müssen, bevor er abbiegt.