Wenn schliesslich in Betracht gezogen wird, dass der Überholende seinerseits die Aufmerksamkeit nach vorne richten muss und im besonderen Masse auf jene Rücksicht nehmen muss, die er überholen will, so kann vom Linksabbieger – wiewohl er sicherlich gebührend auf den nachfolgenden Verkehr Acht geben muss – nicht verlangt werden, dass er mit besonders «ausführlichen» Vorsichtsmassnahmen gewissermassen die Vorsichtspflichten des Überholenden kompensieren müsste. Vielmehr wird unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass sich der Linksabbieger unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste.