Die vom Beschuldigten im konkreten Fall angewandten Vorsichtsmassnahmen erscheinen auch insofern ausreichend, wenn bedacht wird, was seine primäre Sicherungspflicht war. Diese musste sich in erster Linie nach vorne und zur Seite richten. Es würde die Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers überspannen, wenn er sich ständig (nochmals) nach hinten orientieren müsste, bevor er abbiegt. Im Übrigen würde dies auch neue Gefahren schaffen: Die vermehrte Aufmerksamkeit nach hinten könnte zulasten der (zudem primär aufzuwendenden) Aufmerksamkeit nach vorne gehen mit entsprechenden Gefahren für den Gegenverkehr.