Die Strecke, wo sich das Abbiegemanöver und schliesslich die Kollision abspielte, war auf einem geraden Strassenabschnitt, wo die Gegenfahrbahn weit einsehbar war. Die örtlichen Verhältnisse waren unauffällig bzw. nicht so, dass sie besondere Vorsichtsmassnahmen seitens des Beschuldigten erheischt hätten: Die Sichtverhältnisse waren zur Unfallzeit am Mittag klar, die Fahrbahn trocken und die Witterung schön bzw. sonnig (vgl. E. 2.5.4 Bst. C hievor). Das Abbiegen war an der konkreten Stelle auch nicht etwa verboten.