Zwar trifft zu, dass das Abbiegemanöver auf einer Ausserortsstrecke nach links auf einen Wendeplatz aufgrund des Fehlens einer Strassenabzweigung für den Privatkläger ungewöhnlich war (so Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 3.2.2) und insofern auch – im Vergleich zu «gewöhnlicheren» Abbiegemanöver – eine gewisse erhöhte Gefahr darstellte. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen der Beschuldigte hätte treffen sollen. Die Strecke, wo sich das Abbiegemanöver und schliesslich die Kollision abspielte, war auf einem geraden Strassenabschnitt, wo die Gegenfahrbahn weit einsehbar war.