Aufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte die von ihm mit Blick auf das bevorstehende Abbiegemanöver zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen getroffen. Es kann auf das oben dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 2.6.5 hievor). Zwar trifft zu, dass das Abbiegemanöver auf einer Ausserortsstrecke nach links auf einen Wendeplatz aufgrund des Fehlens einer Strassenabzweigung für den Privatkläger ungewöhnlich war (so Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 3.2.2) und insofern auch – im Vergleich zu «gewöhnlicheren» Abbiegemanöver – eine gewisse erhöhte Gefahr darstellte.