Denn je mehr er seine Aufmerksamkeit auf den Rückspiegel und allfällige illegal Überholende richtet, desto mehr vernachlässigt er seine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (BGE 125 IV 83 E. 2d). Dementsprechend muss der Linksabbieger, ähnlich wie derjenige, der überholt, seine Aufmerksamkeit in vermehrtem Mass auf die zu befahrende Strecke richten und hat nicht die Möglichkeit, gleichzeitig ständig nach hinten zu schauen,