Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers ist zu ergänzen, dass dieser sich sowohl nach vorne als auch zur Seite hin vergewissern muss, ob sein Abbiegemanöver überhaupt möglich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde man bei dieser Sachlage die Anforderungen an den Linksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Denn je mehr er seine Aufmerksamkeit auf den Rückspiegel und allfällige illegal Überholende richtet, desto mehr vernachlässigt er seine primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite (BGE 125 IV 83 E. 2d).