Konkret hatte der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Pflichten des Linksabbiegers einzuhalten. Aber auch der Privatkläger hatte Pflichten einzuhalten – nämlich diejenigen des hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmers, der überholen möchte. Gemäss Art. 35 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2).