Die im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 noch eingenommene Haltung, das Schadenbild der Fahrzeuge lasse den Schluss zu, dass sich der Privatkläger bereits auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, als der Beschuldigte das Abbiegemanöver eingeleitet habe und er hätte die Privatkläger bei genügender Seite 18 von 27 Aufmerksamkeit sehen müssen, basierte auf abweichenden – vom Bundesgericht als willkürlich gerügten – Sachverhaltsfeststellungen. Daran kann nicht festgehalten werden.