Sachverhaltsmässig ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen in den Seitenspiegel geschaut hat, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter sich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter getätigt und im «toten Winkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat der Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam (vgl. E. 2.6.5 hievor).