Hierfür muss sie vor Beginn des Manövers und so frühzeitig einsetzen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmässig zu reagieren. Die Zeichengebung unmittelbar vor dem Manöver gilt als zu spät (Nadine Hagenstein, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 f. zu Art. 39). Aufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt und damit dem ihm folgenden Privatkläger das Abbiegemanöver für ihn erkennbar (wenn auch von diesem tatsächlich nicht erkannt) angegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (E. 2.5.4 Bst. A hievor).