Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren und Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Entscheidendes Kriterium für den korrekten Zeitpunkt der Zeichengebung ist, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, nämlich die übrigen Strassenbenützer über das Vorhaben des Fahrzeugführers zu unterrichten und zu warnen. Hierfür muss sie vor Beginn des Manövers und so frühzeitig einsetzen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmässig zu reagieren.