Vorliegend ist der Beschuldigte bei seinem Abbiegemanöver mit dem ihn überholenden Motorrad kollidiert. Diese Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Sturz und die damit einhergehenden Verletzungen der Privatkläger herbeizuführen. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) ist damit gegeben. 3.2.2 Sorgfaltspflichtsverletzung