Das Verhalten des Täters muss im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, Seite 17 von 27 dass sie nicht zu erwarten war (BGE 142 IV 23 E. 1.5.2 mit Hinweisen), d.h., wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste.