Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sind zutreffend. Es kann auf diese verwiesen werden (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der objektive Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist daher auch aus Sicht des Obergerichts erfüllt. 3.2 Subjektiver Tatbestand