Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen langsam abgebremst und sein Tempo an das bevorstehende Manöver angepasst hat. Er hat den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt, in den Seitenspiegel geschaut, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter sich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter getätigt und im «toten Winkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat der Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam.