Ein verkehrstechnisches Gutachten wäre nur dann notwendig, wenn die Position der Fahrzeuge bei der Kollision zur Beurteilung des Tatvorwurfs relevant wäre (vgl. auch BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.4). Das Obergericht ging in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 beweiswürdigend noch davon aus, dass der Beschuldigte den Blinker nicht gesetzt habe (vgl. E. 2.6.7.1). Zudem liess das Obergericht offen, ob er den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe. Diese Punkte waren aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts neu zu beurteilen.