Das Bundesgericht hat die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zur Position der Fahrzeuge bei der Kollision als willkürlich bezeichnet. Mangels verkehrstechnischen Gutachtens seien die getroffenen Feststellungen lediglich Mutmassungen. Mutmassungen zum Unfallhergang zulasten der beschuldigten Person seien nicht zulässig (BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.4). Ein verkehrstechnisches Gutachten liegt damals wie heute nicht vor. An den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 kann somit nicht festgehalten werden.