Es schloss aus dem Schadensbild an den Unfallfahrzeugen, der Privatkläger sei nicht – wie die Vorinstanz festgehalten hatte – ungebremst seitlich-frontal mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, sondern das Motorrad habe sich bereits neben dem Personenwagen befunden, so dass dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem Motorrad zusammengestossen sei. Wäre umgekehrt der Privatkläger in den Beschuldigten hineingefahren, müsste dessen Fahrzeug vom Aufprall des Motorrads deutlich eingedrückt sein, was vorliegend nicht der Fall sei.