Das Obergericht mass der Position der Fahrzeuge bei der Kollision in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 noch massgebende Bedeutung zu (E. 2.6.7.4). Es schloss aus dem Schadensbild an den Unfallfahrzeugen, der Privatkläger sei nicht – wie die Vorinstanz festgehalten hatte – ungebremst seitlich-frontal mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, sondern das Motorrad habe sich bereits neben dem Personenwagen befunden, so dass dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem Motorrad zusammengestossen sei.