Hinsichtlich des Schulterblicks ergeben sich somit letztlich die gleichen Schlussfolgerungen wie beim Sachverhaltselement des Setzens des Blinkers (vgl. E. 2.5.4 Bst. A in fine hievor). Es spricht Einiges dafür, dass der Beschuldigte – wie von ihm konstant ausgesagt – kurz vor dem Abbiegemanöver den Blick über die Schulter getätigt hat, dort aber keinen Motorradfahrer ausmachen konnte. Die bisherigen Erwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das Obergericht mindestens im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass dieser vor dem Abbiegen den Blick über die Schulter getätigt hat. Ob die vom Beschuldigten getroffenen Massnahmen (Blinker setzen, Blick in den Seitenspiegel