00.02 Frage 14 LG). Die Aussagen des Privatklägers zum Seitenblick des Beschuldigten sind damit letztlich vergleichbar mit seinen Aussagen zum Setzen des Blinkers und zum Aufleuchten der Bremslichter. Sie gehen im Wesentlichen dahin, dass der Privatkläger entsprechende Anzeichen «nicht wahrgenommen» hat und er nicht überholt hätte, wenn er sie wahrgenommen hätte. Diese Aussagen erscheinen – wie schon oben dargelegt wurde – durchaus glaubhaft. Nur spricht ein «Nicht-Wahrneh- men» der entsprechenden Anzeichen nicht zwingend dafür, dass die Anzeichen bzw. Massnahmen (Blinker setzen, Seitenspiegel- und Schulterblick) nicht auch tatsächlich erfolgt sind.