aufschliessen konnte und es schliesslich beim Abbiegen zur Kollision kam. Ist aber ein solcher Unfallablauf, welcher für den Beschuldigten eher entlastend als belastend ist (zur rechtlichen Würdigung, vgl. E. 3 hernach), gut möglich, ist mindestens «in dubio» vom entsprechenden Unfallablauf auszugehen. Vorinstanzlich gab der Privatkläger auf entsprechende Frage zudem an, er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte vor dem Abbiegen einen Kontrollblick zur Seite gemacht habe. Hätte er wahrgenommen, dass der Beschuldigte einen Kontrollblick gemacht habe, hätte er nicht überholt (act. 00.02 Frage 14 LG).