Der Seitenblick über die Schulter musste jedoch nicht im Zeitpunkt des Abbiegens getätigt werden, sondern 1-2 Sekunden vorher. Es erscheint aufgrund des oben Dargelegten gut möglich, dass der Beschuldigte rund 1-2 Sekunden vor dem Abbiegen den Seitenblick über die Schulter gemacht hat, dort nichts gesehen hat und – im Glauben, das Motorrad befinde sich aufgrund der vorangehenden Wahrnehmung im Seitenspiegel noch hinter seinem Fahrzeug – zum Abbiegen ansetzte, während das Motorrad in Wirklichkeit in diesen 1–2 Sekunden (aufgrund des markanten Geschwindigkeitsunterschieds) rasch auf die Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten