Seite 14 von 27 und der Autolenker sie hätte sehen müssen, wenn er, einen Seitenblick gemacht hätte. Diese Aussagen (wie sich gleich nachfolgend noch näher ergeben wird) stehen nicht zwingend gegen die Aussagen des Beschuldigten, treffen aber den springenden Punkt nicht. Es ist unbestritten, dass das Motorrad des Privatklägers im Zeitpunkt des Abbiegens auf gleicher Höhe wie das Auto des Beschuldigten war, ansonsten es nicht zur Kollision gekommen wäre. Der Seitenblick über die Schulter musste jedoch nicht im Zeitpunkt des Abbiegens getätigt werden, sondern 1-2 Sekunden vorher.