Die Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerin stehen diesen Schilderungen nicht zwingend entgegen, zumal sie – als hinter dem Beschuldigten nachfahrende Motorradfahrer – naturgemäss nicht präzise Aussagen zu Vorgängen im Innern des Fahrzeugs des Beschuldigten machen konnten. Zwar sagten der Privatkläger und die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juni 2020 bzw. 12. August 2020 etwa aus (act. 6 Frage 10; act. 12 Frage 9 StA), dass sie sich im Zeitpunkt des Abbiegens des Fahrzeugs des Beschuldigten auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug befunden hätten