Aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger den Blinker des Beschuldigten «nicht wahrgenommen» hat (der Privatkläger mithin dachte, er könne gefahrlos überholen, vgl. E. 2.5.4 Bst. A hievor) und er mit einem beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied in Relation zum Beschuldigten unterwegs war, erscheint ein solch «plötzliches» und «schnelles» Unfallgeschehen, wie vom Beschuldigten geschildert, als durchaus möglich, ja sogar wahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Vorkehrungen unmittelbar vor dem Abbiegemanöver beruhen somit auf einem bei objektiver Betrachtung durchaus plausiblen Unfallszenario und erscheinen insofern als glaubhaft.