schaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (act. 62 Frage 9 StA) erscheint als durchaus plausibel. Das Unfallgeschehen umschrieb der Beschuldigte damals so, dass er den Privatkläger im Seitenspiegel noch vor dem Abbiegemanöver hinter sich auf der eigenen Spur im Seitenspiegel gesehen und dann den Seitenblick über die Schulter getätigt habe (wo er den Privatkläger mit seinem Motorrad nicht gesehen hat). Als er wieder nach vorne geschaut habe und abgebogen sei, sei der Privatkläger schon neben seinem Fahrzeug gewesen.