In Relation zur Geschwindigkeit des Privatklägers von ca. 60 km/h bzw. in Anbetracht des grossen Geschwindigkeitsunterschieds erscheint es gut möglich, dass der Privatkläger den Beschuldigten «schnell» überholt hat in dem Sinne, dass der Privatkläger, nachdem der Beschuldigte seinen Aussagen zufolge die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (Blick in den Seitenspiegel, Seitenblick über die Schulter) vorgenommen hatte, innert weniger Sekunden zum Fahrzeug des Beschuldigten aufschliessen konnte und sich bereits auf der Höhe des Fahrzeugs befand, als der Beschuldigte schon mit dem Abbiegen begonnen hatte. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwalt-