B) wurde zudem festgestellt, dass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er ordnungsgemäss abgebremst und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamt hat, um auf den Wendeplatz abzubiegen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver eine Geschwindigkeit weit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (ausserorts, 80 km/h) aufwies (seiner eigenen Schätzung zufolge sei er mit 10 km/h gefahren).